OLG Brandenburg - Urteil vom 22.02.2021
12 U 165/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 144/15

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Straßenreinigungskosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 12 U 165/19

DRsp Nr. 2021/4647

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Straßenreinigungskosten

1. Hinsichtlich zu ersetzender Straßenreinigungskosten nach einem Verkehrsunfall steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Dies umfasst auch die Veranlassung von Maßnahmen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. 2. Ist aufgrund des Auslaufens von Kraftstoff die Reinigung der Fahrbahn und Bodenaustausch im Bankettbereich erforderlich gewesen, so sind jedenfalls diejenigen Kosten zu ersetzen, die aufgrund einer Ausschreibung der Maßnahmen entstanden sind.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer (Az. 6 O 144/15) - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 5.202,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.