BGH - Versäumnisurteil vom 13.06.2006
VI ZR 161/05
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1229
DAR 2006, 681
MDR 2007, 29
NJW 2006, 2621
NJW 2006, 2621
NZV 2006, 526
VersR 2006, 1273
zfs 2006, 686
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 3757/05
AG Nürnberg, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 9948/04

Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

BGH, Versäumnisurteil vom 13.06.2006 - Aktenzeichen VI ZR 161/05

DRsp Nr. 2006/20471

Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

»Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. Juni 2004 geltend. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger mietete im Zeitraum vom 21. Juni bis 25. Juni 2004 ein Ersatzfahrzeug an, für welches ihm 1.595 EUR in Rechnung gestellt wurden. Er verlangte vom Beklagten die Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von brutto 1.465,37 EUR (Pauschalmiete 1.225 EUR abzüglich 36,75 EUR = 3% Eigenersparnis zuzüglich 75 EUR = 50% Haftungsbefreiung zuzüglich 16% Mehrwertsteuer). Hierauf zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 743,50 EUR. Den Differenzbetrag von 721,87 EUR macht der Kläger nunmehr geltend.

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt jener seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe: