Das Teilversäumnisurteil des Senats vom 16.02.2016 - 9 U 41/15 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richten.
2.Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24%, mit Ausnahme der weiteren, im Zusammenhang mit der Säumnis des Klägers im Verhandlungstermin vom 16.02.2016 entstandenen Kosten, die dem Kläger auferlegt werden.
3.Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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