OLG Celle - Urteil vom 31.05.2023
14 U 134/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; SGB X § 116; SGB X § 119; BGB § 242; BGB § 254;
Fundstellen:
WKRS 2023, 30594
r+s 2023, 880
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/18

Umfang der Schadensminderungspflicht hinsichtlich entgangenem ArbeitseinkommenErwerbsobliegenheit einer von der Bundesagentur für Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht für vermittlungsfähig erachteten Unfallgeschädigten

OLG Celle, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 14 U 134/20

DRsp Nr. 2023/11157

Umfang der Schadensminderungspflicht hinsichtlich entgangenem Arbeitseinkommen Erwerbsobliegenheit einer von der Bundesagentur für Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht für vermittlungsfähig erachteten Unfallgeschädigten

Zur Schadensminderungspflicht eines Geschädigten, der von der Bundesagentur für Arbeit für nicht vermittlungsfähig gehalten wird. Ein Geschädigter, den die Bundesagentur für Arbeit aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht vermittlungsfähig erachtet, muss keine Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Arbeit entfalten (Bindungswirkung gem. § 563 Abs. 2 ZPO an BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21).

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 29. Juli 2020 - 2 O 381/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (VI ZR 152/21) hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 185.849,25 €.

Normenkette:

StVG § 7; § ;