OLG München - Endurteil vom 27.05.2020
10 U 6795/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1674/19

Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Nutzungsausfall eines unfallgeschädigten Pkw

OLG München, Endurteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 10 U 6795/19

DRsp Nr. 2020/8094

Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Nutzungsausfall eines unfallgeschädigten Pkw

1. In der Regel spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten Pkw diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte. 2. Wartet der Geschädigte längere Zeit mit der Ersatzbeschaffung bzw. der Reparatur des Fahrzeugs, so ist gleichwohl von einem fortbestehenden Nutzungswillen auszugehen, wenn er konkret nachweisen kann, dass die finanziellen Mittel für eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung fehlten. 3. Hat der Geschädigte einen Teil der Zeit bis zur Ersatzbeschaffung einen Mietwagen benutzt, so ist gleichwohl für die übrige Zeit von einem fortbestehenden Nutzungswillen auszugehen. 4. Bei voller Haftung der Gegenseite ist der Geschädigte in der Regel nicht gehalten, aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht seine Vollkaskoversicherung zum Zwecke der Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. 5. Neben den Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens besteht kein Anspruch auf Ersatz einer darüber hinausgehenden "Nutzungsausfallspitze", da der Geschädigte seinen Nutzungsbedarf gedeckt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufungen des Beklagten vom 28.11.2019 und des Klägers vom 17.12.2019 wird das Endurteil des LG München II vom 06.09.2019 (Az. 6 O 1674/19) in Ziffer I abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4. 5. 6.