[a] Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30.9.1963 [ES Kfz-Schaden E/1] ausgeführt, daß der infolge der Beschädigung eines Kraftwagens eingetretene vorübergehende Fortfall seiner Benutzbarkeit, sofern der Kraftwagen dem Gebrauch und damit der Nutzung dient, in der Regel ein Vermögensschaden ist, ohne daß es hierfür darauf ankommt, ob der Betroffene für die Zeit des vorübergehenden Fortfalls der Benutzbarkeit seines Kraftwagens einen Ersatzwagen gemietet oder sonstige Aufwendungen für einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsmöglichkeiten gemacht hat. ...
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