OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.09.2019
4 Rb 28 Ss 691/19
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 3; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24;
Fundstellen:
DAR 2019, 696
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Js 28002/18

Umfang des rechtlichen Gehörs im BußgeldverfahrenAufhebung des Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen 4 Rb 28 Ss 691/19

DRsp Nr. 2019/17348

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Aufhebung des Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs

1. Eine Aufhebung des Urteils gem. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten würde (OLG Hamm - 5 RBs 51/14 - 27.03.2014). 2. Dies ist nicht der Fall, wenn die angebliche Versagung des rechtlichen Gehörs lediglich darin besteht, dass nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen und -daten dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger nicht überlassen worden sind.

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 4. März 2019 wird

verworfen,

weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben; auch ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 3; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3; StVG § 24;

[Gründe]