BGH - Urteil vom 26.01.1983
VIII ZR 227/81
Normen:
BGB §§ 463, 476, 249 ;
Fundstellen:
DAR 1983, 228
MDR 1983, 573
VRS 64, 329

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens des Mangels eines Gebrauchtwagens

BGH, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen VIII ZR 227/81

DRsp Nr. 1994/4765

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens des Mangels eines Gebrauchtwagens

1. Der Käufer eines Gebrauchtwagen, dem der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, daß das Fahrzeug mit einem nicht typengerechten Motor ausgestattet ist, kann als Schadensersatz einen Betrag in Höhe der Kosten für die Umrüstung auf einen gebrauchstauglichen typengerechten Motor verlangen. 2. Auf diesen Schadensersatzanspruch ist - vorbehaltlich eines Abzugs alt für neu - ohne Einfluß , daß die Parteien jede Gewährleistung ausgeschlossen haben und der nicht typengerechte Motor auch schadhaft und nicht mehr instandsetzungsfähig war.

Normenkette:

BGB §§ 463, 476, 249 ;
Fundstellen
DAR 1983, 228
MDR 1983, 573
VRS 64, 329