OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2000
1 U 270/99
Normen:
BGB § 823 § 831 § 284 § 286 § 249 S. 2 ; StVG § 7 ; HGB § 434 § 436 § 407 § 437 § 434 Abs. 1 § 437 Abs. 1 §§ 425 ff. § 432 § 429 Abs. 2 § 429 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 92 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 299

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung eines im Auftrag des ADAC abgeschleppten Kfz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2000 - Aktenzeichen 1 U 270/99

DRsp Nr. 2001/9285

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung eines im Auftrag des ADAC abgeschleppten Kfz

»Wer als Unternehmer im Auftrag des ADAC ("ADAC-Straßendienst") ein liegen gebliebenes Kraftfahrzeug eines ADAC-Mitglieds abschleppt und beim Entladen am Bestimmungsort (Werkstatt) beschädigt, kann sich gegenüber dem ADAC-Mitglied auf die frachtrechtlichen Haftungsbegrenzungen berufen (§ 434 HGB). Gleiches gilt für seinen Angestellten (§ 436 HGB). Die Haftung geht nur auf Wertersatz; Ersatz sonstiger Kosten wie z.B. Mietwagenkosten wird nicht geschuldet.«

Normenkette:

BGB § 823 § 831 § 284 § 286 § 249 S. 2 ; StVG § 7 ; HGB § 434 § 436 § 407 § 437 § 434 Abs. 1 § 437 Abs. 1 §§ 425 ff. § 432 § 429 Abs. 2 § 429 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 92 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger kann, aus dem Schadensereignis vom 22. Januar 1999 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich einen Wertersatzanspruch in Höhe von 19.800 DM mit Erfolg geltend machen. Da auf diesen Schadensersatzanspruch unstreitig 9.000 DM durch den gezahlt worden sind, verbleibt dem Kläger noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 5.800 DM.

I.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers folgt aus den §§ 823, 831 BGB.