OLG Köln - Urteil vom 10.11.2016
15 U 59/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 121/15

Umfang des Schadensersatzes bei einem VerkehrsunfallHöhe zu ersetzender MietwagenkostenAnspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten einer Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung

OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 15 U 59/16

DRsp Nr. 2018/16409

Umfang des Schadensersatzes bei einem Verkehrsunfall Höhe zu ersetzender Mietwagenkosten Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten einer Haftungsreduzierung ohne Selbstbeteiligung

1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Höhe unfallbedingter Mietwagenkosten anhand des Mittelwertes aus Schwacke und Fraunhofer zu schätzen ist. 2. Der zum Schadensersatz verpflichtete Haftpflichtversicherer hat schlüssig vorzutragen und ggfls. zu beweisen, dass dem anspruchstellenden Geschädigten zum Zeitpunkt der Anmietung günstigere Tarife ohne Weiteres zugänglich gewesen wären. 3. Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehalts bei der Anmietung eines Fahrzeugs unter 500 EUR sind ebenfalls ersatzfähig, auch wenn das beschädigte Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (4 O 121/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.