Der vom Kl. beigezogene Sachverständige hatte die Höhe etwaiger Reparaturkosten auf maximal 1.600,- DM geschätzt; tatsächlich kostete die daraufhin in Auftrag gegebene Reparatur dann ca. 2.500,- DM; demgegenüber betrug der veranschlagte Wiederbeschaffungswert 1.400,- DM.
Bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es weithin üblich ..., daß sich der Geschädigte um die Beseitigung des Schadens ... bemüht und von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt ..., eine besondere Art des Herstellungsanspruchs (vgl. BGHZ 5, 105, 109; 30, 29, 30).
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