Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die zulässige Beschwerde (§
Das Grundbuchamt hat die von der Beteiligten beantragte Löschung der im Grundbuch in Abteilung II unter laufender Nummer 2 zugunsten der I D (Three) Limited, M, eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Zwischenverfügung vom 23.09.2016 zu Recht davon abhängig gemacht, dass die in der Urkunde vom 12.12.2008 abgegebene Löschungsbewilligung (UR-Nr. JB ###/####) von der Vormerkungsberechtigten in der Form des §
Die von der Notariatsangestellten I2 in der vorgenannten Urkunde unter Hinweis auf die ihr in § 13 des von der Beteiligten und der I D (Three) Limited abgeschlossenen Kaufvertrages vom 31.01.2008 (UR-Nr.JB ##/####) erteilten Vollmacht im Namen der I D (Three) Limited abgegebene Löschungsbewilligung wird nicht von den erteilten Vollmachten gedeckt.
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