BGH - Beschluss vom 02.07.2019
4 StR 176/19
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 662
NStZ-RR 2019, 287
StV 2020, 609
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 28.11.2018

Umfassen der gesamten von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss i.R.d. Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Dauerdelikt (hier: kurzzeitige Unterbrechung der Fahrt wegen des sexuellen Übergriffs)

BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 4 StR 176/19

DRsp Nr. 2019/10647

Umfassen der gesamten von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplanten Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss i.R.d. Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Dauerdelikt (hier: kurzzeitige Unterbrechung der Fahrt wegen des sexuellen Übergriffs)

Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. November 2018

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, und

b)

im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe der Tagessätze für die allein verbleibende Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen auf einen Euro festgesetzt wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe