Umgehung der Sachmängelhaftung durch Beschaffenheitsvereinbarungen

Autorin: Merrath

Aufgrund des bestehenden Umgehungsverbots in § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wird insbesondere durch gewerbliche Händler vielfach der Versuch unternommen, sich mit Angaben im Kaufvertrag wie

Unfallwagen,

Bastlerfahrzeug/Fahrzeug zum Ausschlachten,

Schrottauto/rollender Schrott o.Ä.

von der Haftung für Mängel am Fahrzeug zu befreien.

Es stellt sich die Frage, ob es gelingt, mit derartigen Bezeichnungen die Sachmängelhaftung zulässigerweise auszuschließen bzw. zu begrenzen oder ob diese eine unzulässige Umgehung des Rechts des Verbrauchsgüterkaufs darstellen.

Relativ einfach lässt sich Letzteres hinsichtlich der Bezeichnung als "Unfallwagen" mit "nein" beantworten. Denn der Begriff Unfallwagen allein gibt keine Auskunft über den Zustand des Fahrzeugs, er sagt nichts über die Schwere des Unfallschadens und darüber, ob der Unfallschaden behoben ist oder nicht. Diese bestehenden Unklarheiten können keinen unzulässigen Haftungsausschluss begründen.1)

Schwieriger stellen sich die Ausdrücke "Bastlerfahrzeug/Schrottauto/rollender Schrott” dar. Die Bezeichnung des Fahrzeugs als "Bastlerfahrzeug" enthält eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin gehend, dass die Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs zur Beschaffenheit erklärt wird mit der Folge, dass die Notwendigkeit von Reparaturen keinen Mangel darstellt.2)