BGH, Urteil vom 14.05.1987 - Aktenzeichen 4 StR 49/87
DRsp Nr. 1992/3101
Unberechtigte Verwendung eines roten Kennzeichens
»Wer ein rotes Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten unberechtigt verwendet, macht sich nicht der Urkundenfälschung schuldig; er kann sich aber wegen Kennzeichenmißbrauchs strafbar machen.«