Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Formel 2/P 350) geltend. In § 7 I (2) a der vereinbarten AUB 94 wird bestimmt:
"Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70% ..."
Am 05.02.2001 erlitt die Klägerin einen Unfall, bei der sie sich eine Schulterverletzung links zuzog. Die Verletzungsfolgen sind unstreitig. Die Parteien streiten allein über die Bewertung des zugrunde zu legenden Invaliditätsgrades.
Die Beklagte hat vorprozessual einen Invaliditätsgrad von 23,34 % (1/3 von 70 %) Armwert anerkannt und die sich daraus ergebende Invaliditätsentschädigung i. H. v. 26.723,67 EUR an die Klägerin ausgezahlt.
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