OLG München - Beschluss vom 30.05.2005
4St RR 73/05
Normen:
StPO § 264 ; OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 107

Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung öffentlicher Klage unabhängig von rechtlicher Würdigung der Tat in der Anklage

OLG München, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 4St RR 73/05

DRsp Nr. 2005/8763

Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung öffentlicher Klage unabhängig von rechtlicher Würdigung der Tat in der Anklage

»1. Wird das Verhalten des Angeklagten in der Anklage nur unter dem Gesichtspunkt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewürdigt und nicht erwähnt, dass er bei dieser Fahrt einen Unfall verursacht hat, so hindert dies das Tatgericht nicht, den Angeklagten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Schädigung Dritter zu verurteilen. 2. Der Unterbrechung der Verjährung bezüglich der Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Erhebung der öffentlichen Klage steht nicht entgegen, dass darin der Unfall dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht wurde. Eine Handlung, die auf die Verfolgung des Täters wegen einer Tat im Sinn des § 264 StPO abzielt, unterbricht die Verjährung insgesamt, und zwar unabhängig davon, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt sie die Tat würdigt.«

Normenkette:

StPO § 264 ; OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Abs. 4 Satz 2 ;

Sachverhalt:

1. Durch Strafbefehlsantrag vom 24.9.2004, der am 29.9.2004 bei Gericht eingegangen ist, legte die Staatsanwaltschaft dem am 12.1.1986 geborenen Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last: