Unterhaltsschaden

Autoren: Bildstein/Meyer

Wird durch den Unfall eine gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Person getötet, haben die nach dem Gesetz zum Unterhalt berechtigten Personen einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstehenden Schadens. Maßgebend ist allein die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Der Anspruch wird nach der Höhe des Bruttoeinkommens des Getöteten berechnet.

Die Bedarfssätze sind gesetzlich festgelegt und unterscheiden zwischen dem hinterbliebenen Ehepartner bzw. Lebenspartner und den Kindern. Dabei sind Höchst- und Mindestsätze bestimmt.

Der Ehe- bzw. Lebenspartner erhält als Entschädigung 30 % des Betrags, der dem Verstorbenen bei 100%iger Erwerbsminderung als Schadensersatz für die Erwerbsminderung zugestanden hätte, regelmäßig jedoch mindestens 1.067.000 DKK, ca. 143.221 Euro (Stand 2022).

War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalls älter als 29 Jahre, ist mit einer Kürzung des Ersatzanspruchs entsprechend wie bei dem Erwerbsminderungsschaden zu rechnen.

Bei Kindern richtet sich der entgangene Unterhalt nach dem Gesetz über die rechtliche Stellung von Kindern und wird i.d.R. gezahlt. Im Jahr 2021 betrug beispielhaft bei Elternteilen mit einem Brutto-Jahreseinkommen unter 530.000 DKK (71.140 Euro) der jährliche Grundbetrag des Kindesunterhalts 15.336 DKK, ca. 2.058,50 Euro zzgl. eines Zuschlags von 1.980 DKK, ca. 265 Euro. Die danach zu zahlenden Beträge verdoppeln sich, wenn der Verstorbene Alleinverdiener war.