Unter Abänderung von Nr. 1 der erstinstanzlichen Entscheidung wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und angeordnet, soweit die Untersagungsverfügung und die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung vom 24. November 2022 sich auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge erstreckt, die keine Kraftfahrzeuge sind.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.Unter Aufhebung von Nr. 2 der erstinstanzlichen Entscheidung werden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben.
IV.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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