Unterscheidungskriterien zwischen Neuerteilung und Ersatzausstellung bei EU-Fahrerlaubnis
OLG Bamberg, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 2 Ss 51/12
DRsp Nr. 2013/5671
Unterscheidungskriterien zwischen Neuerteilung und Ersatzausstellung bei EU-Fahrerlaubnis
Unterscheidungskriterien zwischen Neuerteilung und Ersatzausstellung bei EU-Fahrerlaubnis1. Bei der für eine Strafbarkeit nach § 21StVG relevanten Frage, ob von einer Neuerteilung oder lediglich von einer Ersatzausstellung einer EU-Fahrerlaubnis auszugehen ist, ist bereits im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu beachten:a) Deutschland ist als Aufnahmemitgliedsstaat grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen und grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - C-467/10 = NJW 2012, 1341 f.).
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