OLG Celle - Beschluss vom 20.08.2019
3 Ss (OWi) 178/19,
Normen:
StGB § 316;
Fundstellen:
NZV 2020, 434
VRS 2020, 32

Unverwertbarkeit der Messung bei Nichteinhaltung der Wartezeit nur bei erheblicher Überschreitung von 0,25 mg/l und fehlendem Sicherheitsabschlag

OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 Ss (OWi) 178/19,

DRsp Nr. 2020/1896

Unverwertbarkeit der Messung bei Nichteinhaltung der Wartezeit nur bei erheblicher Überschreitung von 0,25 mg/l und fehlendem Sicherheitsabschlag

Wird bei einer Atemalkoholmessung mit dem Messgerät "Dräger Alcotest 7110" die Wartezeit zwischen Trinkende und erster Messung nicht eingehalten, liegt eine Messung im standardisierten Verfahren nicht vor, ohne dass damit eine Verwertbarkeit der Messung von vornherein ausscheidet.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Springe zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.