Unvollständige Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax
BGH, vom 27.11.1996 - Aktenzeichen VIII ZB 38/96
DRsp Nr. 1998/1334
Unvollständige Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax
Es steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, wenn der durch Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschriftsatz infolge eines technischen Fehlers unvollständig ist, sofern nur der übrige Text noch hinreichend deutlich die Gründe erkennen läßt, mit denen das angefochtene Urteil bekämpft werden soll.