BGH vom 27.11.1996
VIII ZB 38/96
Normen:
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 853

Unvollständige Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax

BGH, vom 27.11.1996 - Aktenzeichen VIII ZB 38/96

DRsp Nr. 1998/1334

Unvollständige Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax

Es steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, wenn der durch Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschriftsatz infolge eines technischen Fehlers unvollständig ist, sofern nur der übrige Text noch hinreichend deutlich die Gründe erkennen läßt, mit denen das angefochtene Urteil bekämpft werden soll.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen
VersR 1997, 853