Unwirksame Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch bei doppelrelevanten Strafzumessungsgesichtspunkten (hier: Trunkenheitsfahrt)
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 3 Ss 136/12
DRsp Nr. 2013/1595
Unwirksame Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch bei doppelrelevanten Strafzumessungsgesichtspunkten (hier: Trunkenheitsfahrt)
1. Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung (§ 318StPO) ausgegangen ist.2. Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen und somit keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können. Geht das Berufungsgericht gleichwohl von einer wirksamen Beschränkung aus, hat es insoweit über den Verfahrensgegenstand nur unvollständig entschieden (Anschluss u.a. an BGHSt 33, 59; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 298, 299; BayObLGSt 1994, 98/100; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; sowie zuletzt OLG Bamberg, Urteile vom 24.01.2012 - 3 Ss 126/11, vom 24.07.2012 - 3 Ss 62/12 und vom 04.12.2012 - 2 Ss 101/12; ferner OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 - 70/11 [sämtliche bei [...]].
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