LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2006 11 Sa 535/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BOKraft vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) § 3 § 4 ; Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen der Essener Verkehrs AG (DFBus) - Ausgabe: Oktober 2000 -;
Fundstellen:
DB 2007, 2152
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4492/05
Unwirksame Kündigung bei rechtsgrundlosem Entzug innerbetrieblicher Fahrerlaubnis durch Betriebleiter eines öffentlichen Verkehrsbetriebes
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 535/06
DRsp Nr. 2007/867
Unwirksame Kündigung bei rechtsgrundlosem Entzug innerbetrieblicher Fahrerlaubnis durch Betriebleiter eines öffentlichen Verkehrsbetriebes
»1. §§ 3 und 4BOKraft vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Art. 4 der VO vom 22.01.2004 (BGBl. I 2004, S. 117), enthalten keine Rechtsgrundlage dafür, dass der von einem Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 4 Abs. 1BOKraft bestellte Betriebsleiter einem Omnibusfahrer die betriebliche Fahrerlaubnis entziehen kann.12. Ein dennoch durch den Betriebsleiter erfolgter Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis ist kein Verwaltungsakt i. S. von § 35 Satz 1 VwVfG und bindet deshalb nicht das Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs in seiner Entscheidung, dem von einem solchen Erlaubnisentzug betroffenen Omnibusfahrer außerordentlich nach § 626 Abs. 1BGB bzw. ordentlich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG personenbedingt zu kündigen.«
Normenkette:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BOKraft vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573) § 3 § 4 ; Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen der Essener Verkehrs AG (DFBus) - Ausgabe: Oktober 2000 -;
Tatbestand:
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