Die Beklagte ist die deutsche Import-Gesellschaft eines japanischen Motorradherstellers. Sie vertreibt die Motorräder sowie Ersatz-, Austausch- und Zubehörteile über ein Netz von Vertragshändlern, von denen ein Teil Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur Förderung gewerblicher Interessen, ist. Zur Regelung ihrer geschäftlichen Beziehungen mit den Vertragshändlern verwendet die Beklagte umfangreiche Formularverträge. Sie setzen sich u.a. aus dem Vertragshändlervertrag (künftig: VHV), den Händlerrichtlinien (HL) und den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZB) zusammen. Nach erfolgter Abmahnung hat der Kläger gemäß §
1. K. (= Beklagte) ist berechtigt, durch Teilkündigung mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen
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