BayObLG - Beschluss vom 18.10.2023
202 StRR 76/23
Normen:
StPO § 354;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 01.08.2023

Unzulässige Bezugnahme auf Schriftstücke im StrafurteilErkennbarkeit der Grundlagen bei gerichtlicher Schätzung der TagessatzhöheGesetzliches Begründungsdefizit bei Bemessung der Höhe der Geldstrafe

BayObLG, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 202 StRR 76/23

DRsp Nr. 2023/14856

Unzulässige Bezugnahme auf Schriftstücke im Strafurteil Erkennbarkeit der Grundlagen bei gerichtlicher Schätzung der Tagessatzhöhe Gesetzliches Begründungsdefizit bei Bemessung der Höhe der Geldstrafe

1. Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe hält die Schätzung der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 3 StGB der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, wenn das tatrichterliche Urteil die konkreten Schätzgrundlagen nicht mitteilt.2. Ein Strafurteil muss aus sich heraus verständlich sein, sodass fehlende Feststellungen nicht durch Bezugnahmen auf Schriftstücke ersetzt werden können.

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 1. August 2023 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Würzburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 354;

Gründe

I.