BVerfG - Beschluss vom 30.05.2011
2 BvR 947/11
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Ss 42/11
LG Nürnberg-Fürth, vom 08.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 915 Js 140982/2010
AG Erlangen, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 915 Js 140982/10

Vereinbarkeit der Fahrerlaubnisverodnung mit Unionsrecht; Vorläufige Untersagung der Vollstreckung einer Freiheiststrafe wegen drohendem irreparablem Grundrechtseingriff

BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 947/11

DRsp Nr. 2022/8863

Vereinbarkeit der Fahrerlaubnisverodnung mit Unionsrecht; Vorläufige Untersagung der Vollstreckung einer Freiheiststrafe wegen drohendem irreparablem Grundrechtseingriff

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist nach § 32 BVerfGG eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn die Folgen bei Nichtergehen und späterer Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde - hier ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige Recht auf die Freiheit der Person - schwerer wiegen als dann, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet erwiese.

Tenor

1.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 20. Mai 2010 - 6 Ds 915 Js 140982/10- in Form des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. November 2010 - 15 Ns 915 Js 140982/2010 - wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten (§ 32 Absatz 6 Satz 1 BVerfGG), ausgesetzt.

2.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4;

[Gründe]

I.