BGH, Urteil vom 19.09.1967 - Aktenzeichen VI ZR 82/66
DRsp Nr. 1994/5977
Vererblichkeit eines Schmerzensgeldanspruchs
Der Schmerzensgeldanspruch wird mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten auch dann rechtshängig und damit vererblich, wenn die Klage im Namen des bewußtlosen Verletzten ohne Vertretungsmacht erhoben und die Prozeßführung später von den Erben genehmigt worden ist.