OLG München - Urteil vom 21.01.2011
10 U 3446/10
Normen:
ZPO § 310 Abs. 1 S. 1; ZPO § 310 Abs. 2; ZPO § 315 Abs. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 6; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7;
Fundstellen:
NJW 2011, 689
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 15434/09

Verfahren des Berufungsgerichts bei einem Scheinurteil

OLG München, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 10 U 3446/10

DRsp Nr. 2011/4751

Verfahren des Berufungsgerichts bei einem Scheinurteil

1. Die in das Sitzungsprotokoll aufgenommene Anordnung, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergeht, stellt sich als Anberaumung eines Verkündungstermins i.S. von § 310 Abs. 1 Fall 2 ZPO dar. In diesem Fall muss gem. § 310 Abs. 2 ZPO das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil vorliegen und über dessen Verkündung ein gesondertes Verkündungsprotokoll erstellt werden. 2. Fehlt es hieran, ist das Urteil aber gleichwohl zugestellt worden, so handelt es sich um ein sog. Scheinurteil. Ein solches "Urteil" beendet nicht die Instanz, vielmehr handelt es sich nur um einen Urteilsentwurf, der aber mit der Berufung zur Beseitigung des durch die Zustellung bewirkten Rechtsscheins angegriffen werden kann. 3. In der Berufungsinstanz ist die Nichtexistenz des erstinstanzlichen Urteils durch Aufhebung der den Parteien zugegangenen Entscheidung klarzustellen und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurück zu verweisen.

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 06.07.2010 wird das am 16.06.2010 zugestellte Endurteil des LG München I (Az. 17 O 15434/09) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.