I. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen am 30. Januar 1997 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 225,- DM verurteilt. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde, aber vor einer Entscheidung darüber ist der Betroffene verstorben. Das Oberlandesgericht Hamm möchte das Verfahren nunmehr gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO förmlich einstellen. An der von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 9. November 1982 -
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