Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die nachträglich angeordnete Einziehung eines Pkw (§S 74, 74b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 StGB). Sie wirft insbesondere die Frage auf, welche Anforderungen sich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für die Durchführung des Einziehungsverfahrens ergeben, wenn eine im Hinblick auf die zunächst vorbehaltene Einziehung erteilte Anweisung ohne Verschulden nicht befolgt wird.
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