I. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung.
1. Durch Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 17. September 1991 wurden die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 20 DM (Beschwerdeführer zu 1.) und 50 Tagessätzen zu je 40 DM (Beschwerdeführer zu 2.) verurteilt.
a) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils lauten wie folgt:
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