BGH - Beschluss vom 07.03.2019
I ZR 169/17
Normen:
RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) und Buchst. h); RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 4 S. 1; RL 2011/83/EU Art. 2; BGB § 312d Abs. 1 S. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; UWG a.F. § 3;
Fundstellen:
GRUR 2019, 744
MMR 2019, 440
WRP 2019, 633
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3/15
OLG Hamm, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 101/15

Verfügbarkeit einer Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung bei Nennung der Telefonnummer durch den Unternehmer i.R.d. Impressums oder auf der Startseite seines Internetauftritts; Abschluss von Fernabsatzverträgen hinsichtlich geschäftlicher Nutzung der Verwendung des Telefonanschlusses durch den Unternehmer; Aussetzung des Verfahrens bei Vorlage zur Vorabentscheidung

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - Aktenzeichen I ZR 169/17

DRsp Nr. 2019/5083

"Verfügbarkeit" einer Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung bei Nennung der Telefonnummer durch den Unternehmer i.R.d. Impressums oder auf der Startseite seines Internetauftritts; Abschluss von Fernabsatzverträgen hinsichtlich geschäftlicher Nutzung der Verwendung des Telefonanschlusses durch den Unternehmer; Aussetzung des Verfahrens bei Vorlage zur Vorabentscheidung

Ein Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem zustehenden Widerrufsrechts zu informieren. Der Umstand, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet, rechtfertigt es nicht, dass dieser Unternehmer die Telefonnummer nicht für die Entgegennahme von Widerrufsbelehrungen bereithält.

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. 2.