BGH - Urteil vom 04.04.2006
X ZR 80/05
Normen:
BGB § 631 § 632 Abs. 1, 2 § 315 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1081
NJ 2006, 466
NJW-RR 2007, 56
NZBau 2007, 169
NZV 2007, 182
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 56 S 121/04
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 341/04

Vergütung eines Kfz-Sachverständigen

BGH, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen X ZR 80/05

DRsp Nr. 2006/18993

Vergütung eines Kfz-Sachverständigen

1. Im Werkvertragsrecht besteht ein einseitiges Recht des Unternehmers zur Bestimmung der für seine Leistung zu erbringenden Gegenleistungen nach § 315 Abs. 1 BGB nur dann, wenn die Vertragsparteien die Höhe der Vergütung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist.2. Als übliche Vergütung kann nicht nur ein fester Satz oder ein fester Betrag herangezogen werden, sondern auch eine im Markt verbreitete Rechnungsregel. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite.3. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält. Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind, wie sonst übliche Bemessungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienstleistung erzielte Umsätze oder Erfolge.