BGH - Beschluß vom 14.11.2006
4 StR 446/06
Normen:
StGB § 315 b Abs. 1 § 315 c Abs. 1 § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 59
NZV 2007, 151
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 06.04.2006

Verhältnis zwischen § 315b und § 315c StGB

BGH, Beschluß vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 4 StR 446/06

DRsp Nr. 2006/29396

Verhältnis zwischen § 315b und § 315c StGB

1. Zwar wird § 315 c Abs. 1 StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1 StGB verdrängt. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädigungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es beiseite zu schieben - den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Normenkette:

StGB § 315 b Abs. 1 § 315 c Abs. 1 § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).