1. Zwar wird § 315 c Abs. 1StGB bei gleichzeitiger Verwirklichung beider Straftatbestände grundsätzlich von § 315 b Abs. 1StGB verdrängt. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgeschehen als natürliche Handlungseinheit aufzufassen ist und einzelne der Teilakte nur den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2StGB erfüllen, nicht aber auch - wie das Zufahren auf den Polizeibeamten mit Schädigungsvorsatz und das Rammen eines Fahrzeugs, um es beiseite zu schieben - den des § 315 b Abs. 1 Nr. 3StGB.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 6. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).
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