Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, hat die beklagten Ärzte - aus übergegangenem Recht des bei ihr versicherten, am 30. Mai 1981 geborenen Kindes Anton B. - auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen im Rahmen ärztlicher Geburtsleitung in Anspruch genommen.
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