Die Klägerin kam am 19. November 1985 um die Mittagszeit beim Betreten der Fahrbahn einer Gemeindestraße in der Ortsgemeinde N.-G. - nach ihrem Vortrag infolge eis- und schneebedingter Straßenglätte - zu Fall.
Ihre auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM gerichtete Schadensersatzklage gegen die Verbandsgemeinde hat das Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dagegen die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.
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