BGH - Urteil vom 21.11.1996
III ZR 28/96
Normen:
RhPfLandesstraßenG § 17, § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(145)475a
NZV 1997, 169
UPR 1997, 474
VRS 93, 74
VersR 1997, 311
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Verkehrssicherungs- und Streupflicht des Trägers der Straßenbaulast in Rheinland-Pfalz

BGH, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen III ZR 28/96

DRsp Nr. 1997/732

Verkehrssicherungs- und Streupflicht des Trägers der Straßenbaulast in Rheinland-Pfalz

»In Rheinland-Pfalz verdrängt die "polizeiliche" Reinigungs-(Streu-)Pflicht der Ortsgemeinde innerhalb der geschlossenen Ortslage nach § 17 LStrG, soweit sie auf die Sicherheit des Verkehrs abzielt, eine inhaltsgleiche - aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hergeleitete - Pflicht des Trägers der Straßenbaulast zur "verkehrsmäßigen" Reinigung.«

Normenkette:

RhPfLandesstraßenG § 17, § 48 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin kam am 19. November 1985 um die Mittagszeit beim Betreten der Fahrbahn einer Gemeindestraße in der Ortsgemeinde N.-G. - nach ihrem Vortrag infolge eis- und schneebedingter Straßenglätte - zu Fall.

Ihre auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM gerichtete Schadensersatzklage gegen die Verbandsgemeinde hat das Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht hat dagegen die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine Schadensersatzpflicht der beklagten Verbandsgemeinde gegenüber der Klägerin aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bejaht.