Verkehrssicherungspflicht bei Pappeln im Bereich eines Schiffsliegeplatzes
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1993 - Aktenzeichen U 5/93 BSch
DRsp Nr. 1995/1651
Verkehrssicherungspflicht bei Pappeln im Bereich eines Schiffsliegeplatzes
»1. Zur Verkehrssicherungspflicht der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für Pappeln im Bereich eines Schiffsliegeplatzes.«2. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht zum Schutz vor Gefahren durch Bäume richten sich einerseits nach dem jeweiligen Standort - im Stadtgebiet strengere Anforderungen als etwa im Wald -, andererseits nach Art, Vitalität und Gefährlichkeit der Bäume. 3. Sicherungspflichten für Ufergrundstücke nach diesen Kriterien - hier: Gefahr und Schiffsschaden durch umstürzende Pappel im Bereich eines Schiffsanlegeplatzes.