Verkehrssicherungspflicht bei plötzlicher Verengung der Fahrbahn
BGH, Urteil vom 02.06.1958 - Aktenzeichen III ZR 35/57
DRsp Nr. 1994/6497
Verkehrssicherungspflicht bei plötzlicher Verengung der Fahrbahn
Der Verkehrssicherungspflichtige muß eine plötzliche Verengung der Fahrbahn, wenn dadurch die Verkehrsteilnehmer einer besonderen Gefahr ausgesetzt werden, in geeigneter Weise kennzeichnen.