Der Kl sollte am 23.11.1993 gegen 8.40 Uhr bei der Bekl eine Ladung abholen. Auf dem etwa 500m x 400m großen Betriebsgelände der Bekl befinden sich verschiedene Gebäude und Freiflächen. In den Frühstunden hatte es leicht geschneit. Die Zufahrt und die Zuwegung zum Versand war gestreut. Der Kl stellte seinen Lkw etwa 12m vom Versand entfernt auf einer nicht gestreuten Freifläche ab. Auf einer dort befindlichen Abdeckplatte glitt der Kl aus und zog sich eine Sprunggelenksfraktur zu. Er verlangt deshalb von der Bekl ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Größenordnung er erstinstanzlich mit 15.000 DM, zweitinstanzlich mit 7.500 DM beziffert hat.
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
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