Der Kläger Mi T befuhr am 14. April 1990 gegen 20.40 Uhr mit einem Motorroller (Vespa) des Klägers Ma T die K-Straße in Düsseldorf in Richtung Innenstadt. In Höhe des Hauses Nr. 154 erlitt er einen Unfall, wobei er schwere körperliche Schäden davon trug (mehrere Schädelbrüche und Hirnblutungen). Beide Kläger führen den Unfall auf den damaligen Straßenzustand zurück und machen die beklagte Stadt dafür verantwortlich.
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