Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 5. August 2009 (86.O.118/09) der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.975,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28. Februar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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