KG - Urteil vom 08.03.2011
9 U 165/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; SOG Berlin § 1 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 5; StVO § 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 118/09

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Beschädigung einer Mittelinsel

KG, Urteil vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 9 U 165/09

DRsp Nr. 2011/11038

Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Beschädigung einer Mittelinsel

1. Wird die Sicherungseinrichtung einer Mittelinsel (hier: Hinweisschild "Rechts vorbei") durch einen Unfall beschädigt und ist die Mittelinsel deshalb bei Dunkelheit nicht ausreichend erkennbar, hat der Straßenbaulastträger (als Straßenbaubehörde im Sinne von § 45 Absatz 5 StVO) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. 2. Soweit der Straßenbaulastträger (z.B. mangels Kenntnis) nicht tätig wird, hat die Polizei (in Berlin gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ASOG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 StVO) vorläufige Maßnahme zur Beseitigung des verkehrsunsicheren Zustandes zu ergreifen.

Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 5. August 2009 (86.O.118/09) der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.975,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 28. Februar 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; SOG Berlin § 1 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 5; StVO § 44 Abs. 2;

Gründe: