SchlHOLG - Beschluss vom 05.02.2019
7 U 160/18
Normen:
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines durch ein Gitterrost abgedeckten Amphibientunnels in einem Stadtpark

SchlHOLG, Beschluss vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 7 U 160/18

DRsp Nr. 2019/7199

Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines durch ein Gitterrost abgedeckten Amphibientunnels in einem Stadtpark

1. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft (bzw. verantwortet), ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern. Dabei sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm nach den Umständen auch zuzumuten sind.2. Bei einem durch ein Gitterrost abgedeckten, nach ca. 8 m abrupt in einer 83 cm tiefer liegenden, ungesicherten Grube endenden Amphibientunnel in einem Stadtpark handelte es sich um eine Gefahrenquelle, die als solche zumindest deutlich zu kennzeichnen und ggf. abzusichern ist.