BayObLG - Beschluss vom 06.09.2023
203 StRR 342/23
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 268 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VRA 2024, 48
DAR 2024, 225
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 703 Js 100581/23

Verkündung der Urteilsformel als maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der Bestrafungsgrenze; Anordnung einer Sperrfrist für eine Erteilung der Fahrerlaubnis

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 203 StRR 342/23

DRsp Nr. 2024/6

Verkündung der Urteilsformel als maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der Bestrafungsgrenze; Anordnung einer Sperrfrist für eine Erteilung der Fahrerlaubnis

Hat das Amtsgericht nach dem insoweit eindeutigen Hauptverhandlungsprotokoll keine Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69a StGB verkündet, reicht weder die Aufnahme der entsprechenden Normen in die angewandten Strafvorschriften noch eine spätere schriftliche Urteilsbegründung, die für die Verfahrensbeteiligten erkennbar Ausführungen zu einer Sperre enthält, aus, um nachträglich die wahre Entscheidung des Amtsgerichts zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung aufzuzeigen. In diesem Fall liegt kein offensichtliches Verkündungs- oder Fassungsversehen vor, das vom Rechtsmittelgericht nachträglich richtig gestellt werden könnte; vielmehr hat bereits das Berufungsgericht von Amts wegen das Verbot der Schlechterstellung und den Umfang der Teilrechtskraft zu beachten. Für die Bestimmung des Umfangs der Bestrafungsgrenze ist grundsätzlich die verkündete Urteilsformel maßgeblich.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung einer Sperrfrist für eine Erteilung der Fahrerlaubnis entfällt.