BVerfG - Beschluß vom 23.10.1962
2 BvR 74/62
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; StGB § 185 ; StPO § 153 § 396 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 14, 320
BB 1962, 1221
MDR 1963, 26
NJW 1962, 2248
VRS 24, 401
Vorinstanzen:
I. AG Nohfelden - Beschluß vom 27.09.1961 - Ds 26/61,
LG Saarbrücken, vom 27.11.1961 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Qs 280/61

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

BVerfG, Beschluß vom 23.10.1962 - Aktenzeichen 2 BvR 74/62

DRsp Nr. 1995/8870

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

Bleibt der Antrag auf Zulassung als Nebenkläger unberücksichtigt und wird das Verfahren gem. § 153 StPO eingestellt, liegt hierin ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StGB § 185 ; StPO § 153 § 396 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Postassistent F. nahm am 3. Juni 1961 in P. (Saarland) an einer öffentlichen Versammlung zwecks Gründung einer Ortsgruppe des Reichsbundes der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen teil. In der Diskussion äußerte er im Hinblick auf den Übertritt eines führenden Vertreters der beteiligten Kreise von der CDU - der er selbst angehört - zur SPD:

"Ein Wechsel von der CDU zur SPD ist gleich einem Übertritt vom Christentum zum Antichristentum oder Judentum."

Von Zuhörern verwarnt, wiederholte er diese Äußerung noch zweimal.