Verletzung des Vorfahrtsrechts bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten
BGH, Urteil vom 21.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 35/85
DRsp Nr. 1994/4370
Verletzung des Vorfahrtsrechts bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten
Ist die Sicht des Wartepflichtigen in die bevorrechtigte Straße durch dort aufgestellte Verkehrsschilder beschränkt, kann er aber schon vor dem Auffahren auf die Kreuzung die Straße unbeschränkt einsehen, so verletzt er schuldhaft das Vorfahrtrecht eines von dort mit hoher Geschwindigkeit herankommenden Kraftfahrzeugs (hier: 104 km/h bei erlaubten 50 km/h).