BGH - Urteil vom 21.01.1986
VI ZR 35/85
Normen:
StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 142
VRS 70, 429

Verletzung des Vorfahrtsrechts bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

BGH, Urteil vom 21.01.1986 - Aktenzeichen VI ZR 35/85

DRsp Nr. 1994/4370

Verletzung des Vorfahrtsrechts bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

Ist die Sicht des Wartepflichtigen in die bevorrechtigte Straße durch dort aufgestellte Verkehrsschilder beschränkt, kann er aber schon vor dem Auffahren auf die Kreuzung die Straße unbeschränkt einsehen, so verletzt er schuldhaft das Vorfahrtrecht eines von dort mit hoher Geschwindigkeit herankommenden Kraftfahrzeugs (hier: 104 km/h bei erlaubten 50 km/h).

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1986, 142
VRS 70, 429