Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihrem Hausratversicherer, Entschädigung in Höhe von 76.670,38 DM wegen eines Einbruchdiebstahls. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen von 1984 (VHB 84) zugrunde. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil der Sohn der Klägerin durch das Nichtabschließen der Haustür den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil die Klägerin in ihrer Schadensanzeige die Frage nach dem Verschlossensein der Haustür falsch beantwortet habe und weil sie nicht unverzüglich Stehlgutlisten bei der Polizei und bei ihr, der Beklagten, eingereicht habe.
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