Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt als mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne - Überholen trotz unübersichtlicher Verkehrslage
OLG München, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 4St RR 21/05
DRsp Nr. 2005/10272
Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt als mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne - Überholen trotz unübersichtlicher Verkehrslage
»1. Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt können trotz engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 Abs. 1StPO) sein.2. Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO.«