I. Die Beklagten haben gegen ein Urteil des Landgerichts Heidelberg Berufung eingelegt. Die Frist zu deren Begründung wurde bis 2. April 1998 verlängert. Der Schriftsatz, mit dem die Beklagten die Berufung begründeten, ging am 3. April 1998 beim Oberlandesgericht ein. Am 15. April 1998 haben die Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, die Begründungsschrift sei am 1. April 1998 vor 18.30 Uhr - dem letzten Leerungsdatum - ordnungsgemäß frankiert in einen Postbriefkasten in der Heidelberger Innenstadt eingeworfen worden.
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